429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO Anspruch auf eine Entschädigung der gesamten Parteikosten. Es ist nun wiederum zu prüfen, ob die Strafkläger zu verpflichten sind, diese oberinstanzliche Entschädigung im Rahmen von Art. 432 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Wie bereits bei der vorinstanzlichen Entschädigung ausgeführt, ist eine Kostentragungspflicht durch die Strafkläger dispositiver Natur und hat in casu nach Billigkeit zu erfolgen. In BGE 139 IV 45 E. 1.2. präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung zu Art. 432 Abs. 2 StPO in Bezug auf das Berufungsverfahren.