2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00, sind dem Kanton Bern aufzuerlegen. 10.2 Entschädigung im ersten Berufungsverfahren Die in Ziff. 9.2. genannten Bestimmungen für die Entschädigung (Art. 429 und Art. 432 Abs. 2 StPO) gelten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Es wird darauf verwiesen. Da oberinstanzlich richtigerweise bezüglich allen vorgeworfenen Äusserungen des Beschuldigten ein vollumfänglicher Freispruch hätte erfolgen müssen und dies zum Obsiegen des Beschuldigten geführt hätte, hat der Beschuldigte somit gestützt auf Art. 429 Abs. 1 i.V.m.