9 bezüglichen Kosten (2/3 der oberinstanzliche Verfahrenskosten) auferlegt werden können. Auch dem Beschuldigten können sie nicht auferlegt werden, da dieser bei korrektem Entscheid obsiegt hätte. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind folglich im Rahmen von 2/3 dem Staat aufzuerlegen. Der Strafkläger 1 hat somit 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen. 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00, sind dem Kanton Bern aufzuerlegen.