Oberinstanzlich wäre der Beschuldigte aber nach den Erwägungen des Bundesgerichts richtigerweise in Bezug auf die beiden letztgenannten Äusserungen freizusprechen gewesen. Zu diesen beiden Punkten haben die Strafkläger keine expliziten Anträge gestellt, weshalb sie auch nicht im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegend gelten und ihnen auch nicht die dies-