In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen (der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden, der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein) wurde der Beschuldigte erst- und oberinstanzlich schuldig gesprochen. Oberinstanzlich wäre der Beschuldigte aber nach den Erwägungen des Bundesgerichts richtigerweise in Bezug auf die beiden letztgenannten Äusserungen freizusprechen gewesen.