487, 583) Antrag auf Schuldspruch, weshalb er diesbezüglich als unterliegend gilt und anteilsmässig im Rahmen von 1/3 die auf diesen Punkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen (der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden, der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein) wurde der Beschuldigte erst- und oberinstanzlich schuldig gesprochen.