Erstinstanzlich ist in Bezug auf die Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, ein Freispruch erfolgt. In Anwendung der Erwägungen des Bundesgerichts wäre oberinstanzlich dieser Freispruch richtigerweise zu bestätigen gewesen. Der Strafkläger 1 stellte in diesem Punkt oberinstanzlich in der Anschlussberufung (pag. 487, 583) Antrag auf Schuldspruch, weshalb er diesbezüglich als unterliegend gilt und anteilsmässig im Rahmen von 1/3 die auf diesen Punkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.