Um das Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu beurteilen, ist zwischen den drei vorgeworfenen Äusserungen des Beschuldigten (der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden, der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein) zu unterscheiden und diese für die Kostenausscheidung mit je 1/3 zu gewichten. Erstinstanzlich ist in Bezug auf die Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, ein Freispruch erfolgt.