10. Erstes Berufungsverfahren 10.1 Verfahrenskosten im ersten Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Um das Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu beurteilen, ist zwischen den drei vorgeworfenen Äusserungen des Beschuldigten (der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden, der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein) zu unterscheiden und diese für die Kostenausscheidung mit je 1/3 zu gewichten.