Eine Solidarhaftung gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO fällt auch hierfür ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Einstellung aufgrund Rückzugs der Strafanträge) die Strafkläger 1 und 2 die eigenen erstinstanzlichen Parteikosten nun selber zu tragen haben.