Das Honorar der Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird somit bestimmt auf CHF 18'382.40 (Honorar CHF 16'525.00 [66,1 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 495.75 [3.0 % des Honorars] und 8 % MwSt. CHF 1'361.65). Die Strafkläger 1 und 2 haben somit dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 18'382.40 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Strafverfahren zu entrichten. Davon entfallen 2/3 auf den Strafkläger 1, ausmachend CHF 12'254.95, und 1/3 entfällt auf den Strafkläger 2, ausmachend CHF 6'127.45. Eine Solidarhaftung gestützt auf Art.