Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis des Kantons Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz in Strafverfahren auf CHF 250.00, wovon auch vorliegend auszugehen ist. Das Honorar der Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird somit bestimmt auf CHF 18'382.40 (Honorar CHF 16'525.00 [66,1 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 495.75 [3.0 % des Honorars] und 8 % MwSt. CHF 1'361.65).