Die Korrektur der geltend gemachten erstinstanzlichen Entschädigung wurde damit begründet, dass die oberinstanzliche Honorarnote (pag. 629) fälschlicherweise Leistungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren enthalten habe (Leistungen vom 1. und 13. November 2017), welche korrekterweise im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu entschädigen seien. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz (pag. 421) erachtet die Kammer den geltend gemachten zeitlichen Aufwand – aufgrund der korrigierten Kostennote inzwischen mit 66,1 Stunden – als sehr hoch, insgesamt aber als noch nachvollziehbar und damit als noch gerade gerechtfertigt.