Da, wie bereits in Ziff. 9.1. erläutert wurde, das erstinstanzliche Verfahren vorliegend auf Initiative und im Interesse der Strafkläger geführt wurde und sich die Strafkläger auch aktiv am weiteren Verfahren beteiligt haben, fällt die Entschädigung der beschuldigten Person in casu gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zu Lasten der Strafklägerschaft. Für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung von insgesamt CHF 24'363.65 (pag. 847). Diese Entschädigung setzt sich zusammen aus der Honorarnote vom damaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt J.___