Im Allgemeinen richtet sich auch oberinstanzlich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. In BGE 139 IV 45 E. 1.2. betont das Bundesgericht, der Grundsatz, wonach die Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Line vom Staat getragen werden, gelte nur solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich sei. Deshalb gebe es für Verfahrenslagen, in denen das Verfahren vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft (weiter-)geführt werde, Korrektive, namentlich Art. 432 Abs. 2 StPO. Da, wie bereits in Ziff.