432 Abs. 2 StPO durch die Strafkläger zu tragen ist. Es gilt der Grundsatz, dass nur die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft grundsätzlich verpflichtet werden kann, die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person zu tragen. Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflichtung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur (vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.4.). Im Allgemeinen richtet sich auch oberinstanzlich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat.