7 Als Folge der höchstrichterlichen Erwägungen hätte der Beschuldigte richtigerweise vollumfänglich freigesprochen werden müssen. Demnach müsste somit bereits von einem vollumfänglichen erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten ausgegangen werden, welcher zu einem Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten des Beschuldigten führt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu prüfen ist, ob diese Entschädigung gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO durch die Strafkläger zu tragen ist.