9.2 Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 StPO). Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO).