Nach Ansicht der Kammer haben somit die Strafkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'050.00 zu tragen, und zwar im Verhältnis der zur Anzeige gebrachten angeblichen inkriminierten Äusserungen, d.h. 2/3 auf den Strafkläger 1 entfallend, ausmachend CHF 2'033.35, 1/3 auf den Strafkläger 2 entfallend, ausmachend CHF 1'016.65. Die Bestimmung, wonach die Strafbehörde für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung auferlegen kann (Art. 418 Abs. 2 StPO), kommt nicht zur Anwendung. 9.2 Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren