Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 4.4.1.). Die beiden Strafkläger haben sich nach Erhebung der Strafklage weiterhin aktiv am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt (Anträge, Eingaben etc.), das Verfahren wurde somit vorliegend vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft geführt. Nach Ansicht der Kammer haben somit die Strafkläger gestützt auf Art.