427 Abs. 2 Bst. a StPO, bei welcher der Gesetzgeber im Gegensatz zur (auf ihre Parteistellung verzichtenden) antragstellenden Person für die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auf das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens verzichtet. Es kann somit in einem ersten Schritt festgehalten werden, dass vorliegend die am Verfahren beteiligten Strafkläger grundsätzlich verpflichtet werden können, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.2., BGE 138 IV 248 V. 4.2.3.). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur.