427 Abs. 2 StPO. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird (Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Vorliegend handelt es sich bei den Strafklägern um die «Privatklägerschaft» i.S. von Art. 427 Abs. 2 Bst.