6 2 StPO weder eine rechtswidrige noch schuldhafte Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat, hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit nicht zu tragen. Zu prüfen ist die Kostentragungspflicht der Strafkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO.