Insoweit ist auch nicht erstaunlich, dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. November 2020 (BGE 6B_440/2019) bereits mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 der Strafkläger 1 den Strafantrag des Strafklägers 2 zurückgezogen hat. Insgesamt ist klar festzuhalten, dass die Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 zugerechnet werden müssen und insoweit folgerichtig im Neubeurteilungsverfahren auch bezüglich der angeblichen üblen Nachrede z.N. des Strafklägers 2 ein Freispruch zu ergehen gehabt hätte. Da der Beschuldigte auf Grund der bundesgerichtlichen Erwägungen somit erstinstanzlich richtigerweise freizusprechen gewesen wäre und er gestützt auf 426 Abs.