sein «Gesicht» C.________ als Gründer, Präsident und Geschäftsführer sind für beide schwer rufschädigend» (pag. 154: Anhang F zur Eingabe der Vertretung der beiden Strafkläger vom 6. September 2017 an das Bezirksgericht I.________). Insoweit ist auch nicht erstaunlich, dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. November 2020 (BGE 6B_440/2019) bereits mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 der Strafkläger 1 den Strafantrag des Strafklägers 2 zurückgezogen hat.