Die Vertretung der Strafkläger führte in der Eingabe vom 27. Oktober 2017 u.a. aus: «(es ist ohnehin sachlich nicht notwendig, die Vorbringungen dem einen oder anderen Privatkläger zuzuordnen, da beide durch die inkriminierten Äusserungen gleichermassen rufgeschädigt wurden)» (pag. 336). • In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich H.________, Vizepräsidentin des Strafklägers 2, wie folgt: «Die Interessen des Vereins lassen sich nicht von denjenigen des Präsidenten trennen» (pag. 356). • «Rassismus-Vorwürfe gegen den D.________ resp. sein «Gesicht» C.__