Dass eine Zurechnung zu erfolgen hat, ergibt sich u.a. auch aus folgenden Aktenstellen: • Der Strafkläger 1 antwortete in der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Thurgau am 26. Januar 2016 auf die Frage, ob er als Vertreter des Strafklägers je verurteilt worden sei, mit «Ja, in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts» (pag. 66). • Die Vertretung der Strafkläger führte in der Eingabe vom 27. Oktober 2017 u.a. aus: «(es ist ohnehin sachlich nicht notwendig, die Vorbringungen dem einen oder anderen Privatkläger zuzuordnen, da beide durch die inkriminierten Äusserungen gleichermassen rufgeschädigt wurden)» (pag.