In den Erwägungen zum Urteil der 1. SK vom 16. Januar 2019 (SK 18 169) wurde die Frage, inwiefern die Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 zugerechnet werden können, zwar explizit offen gelassen. Nichtsdestotrotz erfolgten folgende Ausführungen: Festzuhalten ist jedoch, dass der Strafkläger 1 die Tätigkeit und insbesondere die öffentliche Wahrnehmung des Strafklägers 2 praktisch alleine prägt. Das Engagement des Strafklägers 1 erfolgt ausschliesslich über bzw. in der Form des Strafklägers 2. Die meisten Äusserungen des Strafklägers 1 bzw. dessen Publikationen sind auch auf der Website oder im Archiv des Strafklägers 2 zu finden.