5 tische Organisation/neonazischer Tierschutzverein, führte das Bundesgericht aus, das Obergericht habe im neuen Entscheid darzulegen, ob bzw. welche Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 in der Rechtsform als Verein zuzurechnen seien. Auch diesbezüglich hätte oberinstanzlich nunmehr ein Freispruch zu erfolgen gehabt. In den Erwägungen zum Urteil der 1. SK vom 16. Januar 2019 (SK 18 169) wurde die Frage, inwiefern die Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 zugerechnet werden können, zwar explizit offen gelassen.