In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen wurde er schuldig gesprochen. Auf Grund der höchstrichterlichen Erwägungen (BGE 6B_440/2019 vom 18. November 2020) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits erstinstanzlich hätte vollumfänglich freigesprochen werden müssen. Das Bundesgericht äussert sich in Bezug auf die ersten beiden Äusserungen des Beschuldigten dahingehend, dass ein Freispruch hätte ergehen müssen. In Bezug auf die Äusserung des Beschuldigten, der Strafkläger 2 sei eine antisemi-