426 Abs. 2 StPO). Vorab ist festzuhalten, dass der Verfahrensgegenstand vorliegend zusammengefasst das Weiterverbreiten von drei Äusserungen durch den Beschuldigten beinhaltet: nämlich der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden sowie der Strafkläger 2 sei eine antisemitische Organisation/neonazistischer Tierschutzverein. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in Bezug auf das Weiterverbreiten der Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, freigesprochen. In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen wurde er schuldig gesprochen.