Aufgrund der bundesgerichtlichen Feststellungen ergibt sich weiter, dass der oberinstanzliche Schuldspruch vom 16. Januar 2019 wegen übler Nachrede, begangen z.N. des Strafklägers 1 durch die Äusserung «mehrfach wegen antisemitischer Äusserung verurteilt» bzw. ein «mehrfach verurteilter Antisemit», nicht rechtskräftig ist. Diesbezüglich hätte im Neubeurteilungsverfahren nunmehr ein Freispruch zu erfolgen gehabt (vgl. nachfolgend Ziff. 9.1). Indes zog der Strafkläger 1 mit Eingabe vom 7. Januar 2021 seinen Strafantrag zurück, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren wegen übler Nachrede einzustellen ist.