Durch den am 28. Dezember 2020 erklärten Rückzug des Strafantrags seitens des Strafklägers 2 ist das Verfahren bezüglich übler Nachrede, angeblich begangen durch die Äusserungen «antisemitische Organisation» bzw. «neonazistischer Tierschutzverein» einzustellen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Feststellungen ergibt sich weiter, dass der oberinstanzliche Schuldspruch vom 16. Januar 2019 wegen übler Nachrede, begangen z.N. des Strafklägers 1 durch die Äusserung «mehrfach wegen antisemitischer Äusserung verurteilt» bzw. ein «mehrfach verurteilter Antisemit», nicht rechtskräftig ist.