4 werden können, liegt im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede ein Prozesshindernis vor, welches die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat. Durch den am 28. Dezember 2020 erklärten Rückzug des Strafantrags seitens des Strafklägers 2 ist das Verfahren bezüglich übler Nachrede, angeblich begangen durch die Äusserungen «antisemitische Organisation» bzw. «neonazistischer Tierschutzverein» einzustellen.