8. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Das oberinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2019 wurde vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (1. Strafkammer) zurückgewiesen (pag. 780 ff.). Damit ist das Neubeurteilungsverfahren wieder in zweiter Instanz hängig. Da das neue Urteil der 1. Strafkammer noch nicht eröffnet wurde, ist ein Rückzug der Strafanträge zu diesem Zeitpunkt noch möglich. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit.