Die Strafkläger 1 und 2 liessen sich auf die Verfügung vom 15. Januar 2021 hin vorerst nicht vernehmen. Erst als mit Verfügung vom 11. Februar 2021 von der Stellungnahme des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben sowie der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 867 f.), reichte der Strafkläger 1 namens beider Strafkläger eine Stellungnahme bezüglich der Eingabe der Gegenpartei vom 28. Januar 2021 ein. Gleichzeitig beantragten die beiden Strafkläger, die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen seien dem Staat aufzuerlegen (pag. 869 ff., 906).