Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und stellte in Aussicht, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Rückzugs der Strafanträge sowohl des Strafklägers 1 als auch des Strafklägers 2 einzustellen. Die Parteien erhielten Gelegenheit sich innert Frist von 20 Tagen zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung sowie zur Kosten- und Entschädigungsfrage bezüglich des erstinstanzlichen Strafverfahrens (PEN 17 189), des ersten Berufungsverfahrens (SK 18 163) sowie des Neubeurteilungsverfahrens (SK 20 524) zu äussern (pag. 829 ff.).