3 810 f., 927). Mit separatem Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte der Strafkläger 1 zudem mit, dass er nun auch den Strafkläger 2 vertrete, weil sie beide nicht mehr anwaltlich vertreten seien (pag. 825). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und stellte in Aussicht, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zufolge Rückzugs der Strafanträge sowohl des Strafklägers 1 als auch des Strafklägers 2 einzustellen.