Strafkläger 2) in der Rechtsform als Verein zuzurechnen» seien «und/oder ob sich eine antisemitische bzw. neonazistische Haltung des Vereins in anderer Weise manifestiert» habe (Erw. 4.4.4 in fine). 7. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 an die 1. Strafkammer zog der Strafkläger 2 und mit Eingabe vom 7. Januar 2021 der Strafkläger 1 den Strafantrag zurück (pag.