Das Urteil der Kammer vom 16. Januar 2019 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (1. Strafkammer) zurückgewiesen (pag. 780 ff.). Den höchstrichterlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass der oberinstanzliche Schuldspruch vom 16. Januar 2019 wegen übler Nachrede, begangen z.N. des Strafklägers 1 durch die Äusserung «mehrfach wegen antisemitischer Äusserung verurteilt» bzw. ein «mehrfach verurteilter Antisemit», nicht rechtens war und im Neubeurteilungsverfahren diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen habe (Erw. 4.2.3 in fine und Erw. 4.3.8).