5. Gegen das Urteil der Kammer gelangte der Beschuldigte, neu verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede, evtl. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (pag. 731 ff.).