2'100.00, unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskoten von CHF 3'050.00 (exkl. Kosten für den zweiten Hauptverhandlungstermin von CHF 500.00) und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 4'500.00. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'718.35 und einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4'071.05 an die beiden Strafkläger verurteilt.