4. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 (pag. 686 ff.) stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern insoweit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 13. November 2017 fest, als dem Strafkläger 1 und dem Strafkläger 2 unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten für den zusätzlichen Hauptverhandlungstermin aufgrund der verspätet eingereichten Beweismittel, gerichtlich bestimmt auf CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt wurden.