und beantragte u.a. die Aufhebung des Schuldspruchs. Da innert Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung seitens der zwei Strafkläger 2 eingegangen war, wurde auf die Berufung der Strafkläger 1 und 2 nicht eingetreten (pag. 497 ff.). Der damalige Vertreter der beiden Strafkläger, Rechtsanwalt F.________ erklärte stattdessen mit Eingabe vom 26. Juni 2018 namens der beiden Strafkläger form- und fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 486 ff.).