Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 2‘400.00, zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 9‘974.90 an die Strafkläger 1 und 2. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Auferlegung der durch verspätet eingereichte Beweismittel entstandenen Verfahrenskosten von CHF 500.00 an die beiden Strafkläger (pag. 833 f.).