Hierfür wurde dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 6‘612.10 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei gleichzeitiger Verrechnung mit den ihm für den Schuldspruch auferlegten Verfahrenskosten ausgerichtet. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen am 12. August 2015 in Bern z.N. des Strafklägers 1 und des Strafklägers 2 durch Weiterverbreiten der Behauptungen der Strafkläger 1 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft bzw. der Strafkläger 1 sei ein mehrfach verurteilter Antisemit sowie der Strafkläger 2 sei