1. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'900.00 (sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 600.00 und den Kosten des Gerichts von CHF 1'300.00). 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00. III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)