I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (PEN 2019 467) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig erklärt wurde des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 in Bern. B. Weiter verfügt wurde, dass von einer Bestrafung unter Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB abgesehen wird. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: