Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, wonach bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Nachdem vorliegend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Beschuldigten zu tragen sind, hat dieser – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – keinen Anspruch auf eine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. III. Kosten und Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren