Die Höhe der Verfahrenskosten liegt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde oberinstanzlich auch nicht angefochten. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'900.00 (davon Kosten der Untersuchung: CHF 600.00 und Kosten des Gerichts: CHF 1'300.00) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO somit zu Recht dem Beschuldigten auferlegt. 7.3 Entschädigungsanspruch im konkreten Fall Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.